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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Daxner Zelte GmbH
Ringofenstrasse 4
5111 Bürmoos

Gerichtstand: Oberndorf bei Salzburg
Stand 2012

1. Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am Besten durch beheizen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazität verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei Schneefall der Schnee sofort abtaut. Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter stellt dem Vermieter 6 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Lagepläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes, sowie eine genau Anfahrtsbeschreibung (Kopie aus Ortskarte) zur Verfügung.

3. Sollte der Mieter mit mehr als 24 Stunden in Zahlungsverzug geraten, so ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung oder Friststellung die Zeltanlage ganz oder teilweise zu demontieren. Der Zahlungsverzug und der daraus resultierende Abbau entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des Gesamtmietpreises. Bei unbaren Zahlungen
Scheck, Überweisung etc.) ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters entscheidend.

4. Die laut Bauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Zeltmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter ab einer Zeltgröße von 75 m² solange wie erforderlich zur Verfügung. Sollte es erforderlich sein , dass das Prüfbuch im vorläufigen Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für die ordnungsgemäße Rückgabe bzw. den Verlust des Prüfbuches. Es darf nur zur Vorlage der Abnahmebehörde verwendet werden, da Zeichnungen und statische Berechnung urheberrechtlich geschützt sind.

Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenenfalls eine Übertragungsgenehmigung, sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Es gelten für den Vermieter die Bestimmungen seiner Bauaufsichtsbehörde. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Zeltmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Erst nach Unterzeichnung des Übergabeprotokolls ist der Mieter berechtigt, zusätzliches Material in die Zeltanlage einzubringen oder einbringen zu lassen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt dem Vermieter oder einem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und in einem Protokoll, das von beiden zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

5. Der Mieter übernimmt die Gewähr
a) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist, mit einem Hubstapler befahrbar ist, sowie über eine mit schweren LKW bis 30 t Nutzlast befahrbare Zufahrt verfügt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her und hält den Vermieter schad- und klaglos
b) dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit der Benutzung während der Nutzungsdauer (siehe Ziffer 2-4) sowie während der Auf- und Abbauzeit einverstanden ist.
c)dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) für den Auf- und Abbau sowie Inspektion der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den Transportmitteln, die er dafür erforderlich hält und halten darf.
d) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.
e) dass für den Zeltmeister des Vermieters ab Aufbaubeginn ein 220V Stromanschluss, sowie ein 1/2 Zoll Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Außerdem ist der Zeltcrew die Benutzung von Toiletten zu ermöglichen.
f.)Der Vermieter stellt für die Aufbaucrew Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung
g)Für den Zeitraum von Aufbaubeginn bis Aufbauende stellt der Mieter nach Absprache unentgeltlich Parkplätze für die Transportfahrzeuge des Vermieters zur Verfügung.

6. Der Mieter verpflichtet sich, vor der Anlieferung der Mietsache festzustellen, ob sich im Gelände unterirdische Leitungen und Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss er den Vermieter davon unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadenersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei.

7. Der Vermieter schließt auf seine Kosten eine Feuer- und Sturmversicherung für alle seine Materialien ab. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter. Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf. Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren, nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Zur Minderung für Sachmängel ist der Mieter nur und erst berechtigt, wenn der Vermieter mit einer Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist. Wird das Material ohne Verschulden des Mieters im Ganzen zerstört, so ist er bis zum Ersatz von der Zahlung der Miete befreit. Bei teilweiser Zerstörung ohne Verschulden des Mieters gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen einer Betriebsunterbrechung werden ausgeschlossen. Trifft den Mieter für die gänzliche oder teilweise Zerstörung des Materials ein Verschulden, so bleibt seine Verpflichtung die Miete zu Zahlen, uneingeschränkt bestehen. Außerdem hat er dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, den dieser durch eine Versicherung nicht erlangt. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass er eine Zerstörung nicht verschuldet hat. Haftpflichtansprüche von Dritten- aus der Benutzung des Materials gehen zu Lasten des Mieters.

8. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Nägel dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden. Bei Verstoß kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Bei Rückgabe von verschmutztem oder beschädigtem Zeltmaterial bzw. Inventar berechnet der Vermieter Reinigungs- und Reparaturkosten. Die hierdurch anfallenden Stand- bzw. Ausfallszeiten gehen zu Lasten des Mieters.

9. Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf- und Abbauen hinausgehen. Nimmt der Vermieter erforderliche Nebenarbeiten (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig vor, um die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten.

10. Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter keinen Schadensersatz. Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise widrige Witterungsbedingungen, die den Auf- oder Abbau verzögern oder verhindern, Arbeitskampfmaßnahmen in einem der Heimatstaaten der Vertragsparteien, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer- und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters, sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter auch durch besondere, nach Lage der Umstände, von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann.

11. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12. Der Vermieter haftet bei Auftragsstornierung nach folgender Tabelle für die Auftragskosten:
Bis 14 Tage vor Aufbaubeginn 0 % der Gesamtauftragssumme
Ab 14 Tage vor Aufbaubeginn 10% der Gesamtauftragssumme
Ab 7 Tage vor Aufbaubeginn 50 % der Gesamtauftragssumme
Ab 3 Tage vor Aufbaubeginn 75 % der Gesamtauftragssumme

13. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus positiver Vertragsverletzung. Entsteht einem Dritten ein derartiger Schaden, dessentwegen der Dritten den Mieter in Anspruch nimmt, so steht dem Mieter kein Aufrechnungs- und Zurückhaltungs- oder Erstattungsrecht zu.

14. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

15. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Salzburg. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich

Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung nehmen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie oben angeführt, zur Kenntnis!